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Erbschaftsteuerfreibetrag für einen beschränkt steuerpflichtigen Erben aus einem Drittstaat

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RA/FAStR Dr. Andreas Richter LL.M., Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

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Dem unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtigen Erwerber steht in Abhängigkeit zu seinem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ein persönlicher Freibetrag zwischen 20.000 und 500.000 Euro zu. Für beschränkt Erbschaftsteuerpflichtige sieht das Gesetz dagegen lediglich einen Freibetrag von 2.000 Euro zu. Als Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 22.4.2010 (C-510/08, DB0350150) hat der Gesetzgeber eine Optionsmöglichkeit eingeführt, die es dem Erwerber ermöglicht zur unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht zu optieren. Dem Erwerber steht dann zwar ein höherer Freibetrag zur Verfügung, allerdings muss dieser dann auch seinen gesamten weltweiten Erwerb der deutschen Erbschaftsteuer unterwerfen. Diese Optionsmöglichkeit steht aber nur dann zur Verfügung, wenn entweder der Erblasser oder der Erwerber zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers über einen Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat verfügt. Haben dagegen sowohl Erblasser als auch Erwerber ihren Wohnsitz in einem Drittstaat, so steht ihnen die Option nicht zur Verfügung.

Mit einem solchen Drittstaatenfall hatte sich nun das Finanzgericht Düsseldorf zu beschäftigen. Die Frage nach der Vereinbarkeit der unterschiedlichen Freibeträge mit der Kapitalverkehrsfreiheit legte es dabei dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Sachverhalt

Beim Kläger handelte es sich um einen schweizerischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz, der seine ebenfalls in der Schweiz wohnhafte Ehefrau beerbte. Zum Nachlass gehörte neben schweizerischen und deutschen Bankkonten auch ein in Deutschland belegenes Grundstück. Das Finanzamt stellte für das Grundstück einen Wert von 329.200 Euro fest (etwa 62% des gesamten Nachlasswertes) und ließ lediglich die Erbfallkostenpauschale i. H. von 10.300 Euro sowie einen Freibetrag i. H. von 2.000 Euro zum Abzug zu. Die gegenüber dem Kläger festgesetzte Erbschaftsteuer betrug 41.450 Euro.

Dagegen wendete sich der Kläger und beantragte die Anwendung eines Freibetrages von 500.000 Euro. Dieser hätte ihm zugestanden, wenn er oder seine Frau in Deutschland wohnhaft gewesen wären. In diesem Fall hätte er in Deutschland auch keine Erbschaftsteuer zu entrichten. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück und verwies auf die gesetzliche Regelung, nach der einem beschränkt Erbschaftsteuerpflichtigen lediglich ein Freibetrag von 2.000 Euro zustehe. Gegen diese Einspruchsentscheidung erhob der Kläger vor dem Finanzgericht Düsseldorf Klage und machte geltend, dass diese Ungleichbehandlung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoße.

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte Zweifel, ob unterschiedliche Erbschaftsteuerfreibeträge beim Erwerb von gebietsansässigen und nicht gebietsansässigen Personen mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar seien. Es beschloss daher das Verfahren auszusetzen und legte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor (FG Düsseldorf, Beschluss v. 2.4.2012 – 4 K 689/12 Erb).

Entscheidung des EuGH vom 17.10.2013 – C-181/12

Der EuGH schloss sich in seinem Urteil vom 17.10.2013 (C-181/12, DB0620240) der Argumentation des Klägers an und beantwortete die Vorlagefrage entsprechend. Die Regelung eines Mitgliedsstaates über die Berechnung der Erbschaftsteuer, die für den Fall des Erwerbs eines im Gebiet dieses Staates belegenen Grundstücks durch Erbanfall einen niedrigeren Freibetrag für den Fall vorsieht, dass Erblasser und Erwerber ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben als wenn einer von beiden seinen Wohnsitz im genannten Mitgliedsstaat gehabt hätte, verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Rz. 68).

Urteil des FG Düsseldorf vom 27.11.2013 – 4 K 689/12 Erb

Entsprechend der Entscheidung des EuGH gab das Finanzgericht Düsseldorf der Klage statt und sprach dem Kläger einen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro zu. Dass dieser dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut nach nur für unbeschränkt Steuerpflichtige gelte und für beschränkt Steuerpflichtige ein Freibetrag von lediglich 2.000 Euro vorgesehen sei, müsse außer Acht bleiben. Dieser einschränkenden Regelung stehe das Urteil des EuGH entgegen, sodass sie nicht zur Anwendung kommen könne (FG Düsseldorf vom 27.11.2013 – 4 K 689/12 Erb).

Konsequenzen für den Gesetzgeber

Dem Gesetzgeber stehen als Reaktion auf das Urteil des EuGH zwei Alternativen zur Verfügung (vgl. Wachter, ZEV 2012 S. 627, 629). Zum einen könnte die Optionsmöglichkeit zur unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht auch auf solche Drittstaatenfälle ausgeweitet werden. Die andere Möglichkeit wäre die europarechtskonforme Anpassung der Freibeträge für beschränkt Steuerpflichtige oder die ersatzlose Streichung der diskriminierenden Regelung.

 


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